Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze des Marktes Manching (Hebesatzsatzung)

Der Markt Manching erlässt auf Grund der Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes i. V. mit § 25 des Grundsteuergesetzes und § 16 des Gewerbesteuergesetzes folgende Satzung:

§ 1
Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)  310 v.H.
b) für die Grundstücke (B)  310 v.H.

2. Gewerbesteuer  350 v.H.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft und gilt längstens bis zum Erlass der Haushaltssatzung 2024 bzw. bis zum Erlass einer neuen Hebesatzsatzung.

Manching, 04.12.2023
Herbert Nerb, 1. Bürgermeister